Rechtsanwaltskanzlei Gerald Wickles

 § 1 Anwendungsbereich
(1) Allgemein
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte der Kanzlei RA Wickles (im Folgenden: „Kanzlei“) an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Kanzlei mit dem Mandanten.

(2) Individualvereinbarung/ Abwehrklausel
Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(3) Änderungen
Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Das Mandat
(1) Gegenstand/ Umfang des Mandats
Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Leistung, kein bestimmter Erfolg. Das Mandat wird durch die Kanzlei nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Kanzlei, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
(2) Ablehnung des Mandats
Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen bzw. nicht zu beantworten, wenn der Nachfragende seine Kontaktdaten nicht mitteilt. In der Beratungsanfrage sind zum Zwecke der Kollisionsprüfung möglichst Name und Anschrift des Gegners mitzuteilen. Sollte die gegnerische Partei Mandant sein, muss das Mandat aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung des Mandats auch in anderen Fällen bedarf keiner Begründung durch den Anwalt.

§ 3 Pflichten des Mandanten
(1) Vollständige Angaben
Die Kanzlei darf den Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Kanzlei handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Anwalt wird Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung ggf. durch Rückfrage beim Mandanten zu klären versuchen.Der Mandant ist ausschließlich selbst und allein für die ordnungsmemäse und vollständige Beibringung des Prozessstoffes verantwortlich.

(2) Kontakt mit Gegenseite u.a.
Der Mandant verpflichtet sich des Weiteren, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.
(3) Mitwirkungspflichten
Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Kanzlei schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind ebenso mitzuteilen wie längere Urlaubszeiten, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

(4) Schriftstücke der Kanzlei
Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze der Kanzlei stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

§ 4 Rechtsschutzversicherung / Beratungs- und Prozesskostenhilfe ( BH / PKH)
(1) Verschwiegenheit
Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung bzw.. der Staatskasse ( PKH / BH) zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung und Staatskasse ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt und/oder von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind.

(2) Vergütung
Honorarrechnungen können auf Wunsch direkt an eine bestehende Rechtsschutzversicherung gerichtet werden. Für die erforderliche Deckungszusage hat der Mandant, der unabhängig hiervon Kostenschuldner bleibt, selbst Sorge zu tragen.

§ 5 Vergütung
(1) Allgemein
Die Abrechnung des Mandates bzw. der Dauerberatung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach individueller Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG.
(2) Niedrigere Vergütung
In gerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei keine niedrigere Vergütung als die gesetzliche vereinbaren. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, § 4 Abs. 2 RVG.

(3) Vergütungsvereinbarung
Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung der Kanzlei nach dem RVG.

(4) Abrechnung nach Gegenstandswert
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandates.

(5) Vereinbarte Stundenzahl
Das Mandat wird bei individueller Vergütungsvereinbarung in dem Umfang, in dem es für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz auch dann weitergeführt, wenn die vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch des Mandanten gegen die Fortführung besteht. In diesem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die die Kanzlei benötigt, um ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen. Die Kanzlei wird den Mandanten über das Erreichen der vereinbarten Stundenzahl unverzüglich in Kenntnis setzen.

(6) Zeitnachweis
Besteht eine individuelle Vergütungsvereinbarung, führt die Kanzlei über ihren Zeitaufwand für die Durchführung des Mandates Zeitaufzeichnungen. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten, gilt der in der Kostennote zugrunde gelegten Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in von der Kanzlei angefertigten Zeitaufzeichnungen verlangen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.

(7) Vorschuss
Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung des Rechtsanwalt zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine fremde Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Ist der Mandant selbst rechtsschutzversichert, hat er den Vorschuss nur zu zahlen, wenn dieser nicht in angemessener Zeit vom Rechtsschutzversicherer erlangt werden kann.

(8) Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen/ Verrechnung
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei an diese mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Gegner mitzuteilen. Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen.

§ 6 Zahlung
(1) Zahlungsziel
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Kanzlei 5 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Die Kanzlei ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Mandanten Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Mandanten über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Kanzlei berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Zahlungserfolg
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kanzlei über den Betrag verfügen kann.

§ 7 Leistungsänderungen
(1) Grundsätzliche Durchführungspflicht
Die Kanzlei ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Kanzlei dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Auf-wandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Kanzlei mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

(2) Vertragsanpassung
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Kanzlei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die Kanzlei in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

§ 8 Haftung
(1) Haftung
Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf die Mindestversicherungssumme beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung). Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.

Ansprüche aus ausländischem Recht sind für den die Mindestversicherungssumme überschreitenden Teil ausgeschlossen.

(3) Deckungssumme
Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

(4) Unverlangt zugesandte Inhalte
Für unverlangt eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe.

§ 9 Vereinbarungen zur Kommunikation, Datenschutz, Handakten des Rechtsanwalts
(1) Allgemein
Der Mandant und die Kanzlei korrespondieren neben Brief- und Faxverkehr auch telefonisch und elektronisch (per E-Mail).

(2) Kommunikation per Fax
Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert aus-drücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(3) Kommunikation per E-Mail
Die Kanzlei darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Die Kanzlei ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant wider-spricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Eine elektronische Nachricht enthält vertrauliche Informationen und ist nur für den/die genannten Empfänger bestimmt. Jegliche unbefugte Verbreitung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Auftrags, insbesondere den Allgemeinen Mandatsbedingungen und ggf. der individuellen Haftungsvereinbarung. Der Inhalt der E-Mail ist nur rechtsverbindlich, wenn er durch einen Brief entsprechend bestätigt wird. Die Versendung von E-Mails hat keine fristwahrende Wirkung. Das gleiche gilt für telefonisch abgegebene Erklärungen und Auskünfte.
(4) Sicherheitshinweis
Die Kanzlei arbeitet mit elektronischen Übermittlungsverfahren, die keine verschlüsselte Übermittlung und keinen Empfang/ keine Versendung von Dokumenten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erlauben. Werden der Kanzlei dennoch Inhalte übermittelt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Kanzlei macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden.

§ 10 Verschwiegenheit
Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

§ 11 Prozesskostenhilfe
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die anwaltlichen Gebühren nicht mehr vollständig von der Staatskasse getragen werden. Soweit der Mandant aus diesem Grunde Gebühren selbst zu tragen hat, wird der Mandant hierauf individuell festzulegende monatliche Raten zahlen. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten und im Falle einer späteren Überprüfung dieser Bewilligung selbst dafür verantwortlich ist, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

§ 12 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rech-nung gestellter Leistungen
(1) Kündigung durch Mandanten
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Kündigung durch Kanzlei
Das Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
(3) Abrechnung
Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko
(1) Aufbewahrung/ Versendung
Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat fünf Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
(2) Umfang
Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

§ 14 Leistungs- und Erfüllungsort, Aufrechnung:
Leistungs- und Erfüllungsort des Mandatsverhältnisses ist Sonneberg. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 15 Schlussklausel
(1) Anerkenntnis dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen
Der Mandat erkennt die Allgemeinen Mandatsbedingungen für alle der Kanzlei erteilten Aufträge an und bestätigt die Kenntnisnahme dieser Bedingungen.
(2) Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden.

1 aus Gründen der Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt; gleichwohl ist Mandant i.S.d. Mandatsbedingungen geschlechtsneutral zu verstehen und erfasst gleichermaßen Mandantinnen und Mandanten.